Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G das folgende Programmbouquet genehmigt:
Verbreitung von
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"