Die KommAustria hat über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, erteilten Zulassung zum Betrieb der bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX A/B“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der RTL Television GmbH veranstalteten Programms „RTL Austria“ in Standard Definition (SD) samt den Zusatzdiensten „Teletext“ und „HbbTV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes