1. Die KommAustria hat auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass diese unter der Internetadresse (URL) „https://www.youtube.com/user/RadioKRONEHIT“ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/RadioKRONEHIT zumindest seit dem 22.11.2018 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.