Die KommAustria hat gemäß §§ 60 und 61 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ dadurch, dass sie es verabsäumt hat, hinsichtlich des Bescheids der KommAustria vom 26.03.2019, KOA 1.965/19-003, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, W2342219106-1/4Z, unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen, § 62 Abs. 1 zweiter Satz AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes