• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.08.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/17-141

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2016

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpbacher Bergbahn Gesellschaft m.b.H. & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Alpbach Nr. 311, A-6236 Alpbach, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms "Panoramakanal Alpbach" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

Weitere Entscheidungen