Die KommAustria hat über den Antrag von Radio Helsinki, Verein Freies Radio Steiermark vom 15.05.2012 gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 TKG 2003 die Änderung der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 25.04.2012, KOA 1.465/12-001, erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "GRAZ 7 (Riess) 92,6 MHz" bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF