Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Verkehrsverbund Vorarlberg GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Verkehrsverbund Vorarlberg GmbH Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 28.04.2017 bis 26.05.2017, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“