Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den techischen Anlageblättern Nr. 1 bis 6 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 6) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm „ATV“