Die RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH hatte der KommAustria angezeigt, dass geplant sei, den Hörfunkveranstalter mit seiner alleinigen Muttergesellschaft Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH zu verschmelzen. Da hierbei eine gesellschaftsrechtlicheGesamtrechtsnachfolge erfolgt und keine Anteile übertragen werden, ist eine Feststellung nach § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 nicht erforderlich, der drauf abzielende Antrag war somit zurückzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes