Mit gegenständlischem Bescheid hat die KommAustria einen Antrag auf Erteilung einer Hörfunkzulassung wegen Versäumung der Ausschreibungsfrist zurückgewiesen sowie den gegen die Fristversäumins gestellten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Bei der Ausschreibungsfrist nach § 13 Privatradiogesetz handelt es sich um eine materiellrechtliche (und nicht um eine verfahrensrechtliche) Frist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist steht der Behelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zur Verfügung. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 18.10.2007, GZ 611.011/0003-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zurückweisungen sind damit rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“