Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G sowie §§ 3 ff der MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2014 (MUX-AG-V 2014) die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform mit zwei Bedeckungen („MUX A/B“) für die Zeit vom 02.08.2016 bis zum 02.08.2026 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“