Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G sowie §§ 3 ff der MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2014 (MUX-AG-V 2014) die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform mit zwei Bedeckungen („MUX A/B“) für die Zeit vom 02.08.2016 bis zum 02.08.2026 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.