• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.08.2020
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG#Österreichischer Rundfunk#Canal+ Luxembourg S.á.r.l.
  • GZ
    KOA 10.300/20-011

Beschwerde wegen behaupteter Verstöße gegen §§ 31c Abs. 1, 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) und die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

1. soweit sie sich auf eine Verletzung von §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen, und

2. im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 8a Abs. 3 erster Satz und 31c Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.11.2022, W194 2236383-1/32E, eingestellt.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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