Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) und die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
1. soweit sie sich auf eine Verletzung von §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen, und
2. im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 8a Abs. 3 erster Satz und 31c Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.11.2022, W194 2236383-1/32E, eingestellt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“