• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    30.08.2011
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Bayrischer Rundfunk (Anstalt öffentlichen Rechts)
  • GZ
    KOA 1.004/11-001

Fernmelderechtliche Änderung

Dem Bayerischen Rundfunk (Anstalt öffentlichen Rechts) wird gemäß §§ 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr in Wien vom 23.01.1979 (BMZI 30.405-33/1978) erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend abgeändert, dass der Bayrische Rundfunk zur Errichtung und zum Betrieb der im veränderten technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage Inntal/Ebbs, am Standort EBBS BUCHBERG unter Nutzung der Frequenz 92,8 MHz anstelle der Frequenz 92,9 MHz zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt ist.
Die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. ist gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft befristet. Sie kann gemäß § 81 Abs. 6 iVm § 84 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 früher abgeändert oder widerrufen werden, wenn ein Ersuchen der deutschen Verwaltung auf Änderung oder Widerruf gemäß Punkt 9 des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldwesen in Bonn und dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als Oberste Fernmeldebehörde) in Wien über das Errichten und Betreiben von (Ton-) Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Sendeanlagen in Grenzgebieten vom 28.11./12.12.1961 erfolgt, sowie gemäß Punkt 10 des Abkommens bei Wirksamwerden der Kündigung des Abkommens.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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