Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm "ATV2" am 21.05.2021 im Rahmen der von 19:00 bis 21:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung "Heinzl und die VIPs" enthaltene Produktplatzierung für das Einkaufszentrum "Lugner City" nicht am Ende der Sendung um ca. 19:38:01 Uhr eindeutig gekennzeichnet wurde,
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung "Das Stadtmagazin", die eine Sendung zur politischen Information ist, durch Sponsoring finanziert war, und
c) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung "Das Stadtmagazin", die eine Sendung zur politischen Information ist, Produktplatzierungen enthalten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.02.2024, W282 2256456-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkennnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das BVwG hat der außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 20.03.2024, W282 2256456-1/13E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes