Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 106,6 MHz“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte.
Mit Erkenntnis vom 16.04.2018, W249 2111236-1/9E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.05.2015, KOA 1.380/15-003, erhobene Beschwerde der Alpenfunk GmbH als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“