Die KommAustria hat der Bayern Digital Radio GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage„BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 12D“ zur Verbreitung von digitalem Hörfunk sowie Zusatzdiensten über die Multiplex-Plattform „Bayern“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen