• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    08.03.2011
  • Partei(en)
    ATV Aichfeld Film und Videoproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.212/11-003

Rechtsaufsicht ATV Aichfeld

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs.1 AMD-G, festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film und Videoproduktion GmbH die ihr gemäß Spruchpunkt 4.1.1. des Bescheides der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.212/08-001, über die Erteilung einer Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme des Betriebs der Multiplex-Plattform im Versorgungsgebiet „MUX C – Wiener Becken“ binnen eines Jahres ab Beginn der Zulassung (somit bis zum 01.12.2009) – ungeachtet der schon einmal ergangenen Feststellung des Bundeskommunikationssenates (BKS) mit Bescheid vom 01.07.2010, GZ 611.196/0002-BKS/2010, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH der Auflage im Zulassungsbescheid, den Betrieb der Multiplex-Plattform binnen einen Jahres ab Zulassungserteilung aufzunehmen nicht nachgekommen ist – bis heute nicht erfüllt hat und hierdurch wiederholt § 25 Abs. 2 AMD-G verletzt hat. ATV Aichfeld Film und Videoproduktion GmbH in der Folge aufgetragen, binnen acht Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform anzuzeigen.
Die KommAustria hat der ATV Aichfeld Film und Videoproduktion GmbH in der Folge aufgetragen, binnen acht Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und die Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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