Die KommAustria hat der Radio Grün Weiß GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 bis 3b beschriebenen Übertragungskapazitäten „GRAZ 12 (Schlossberg) 100,0 MHz“, „GRATKORN 2 (Gsoller Kogel) 95,0 MHz“, „FROHNLEITEN 2 (A1-Mobilfunkmast) 103,3 MHz“ und „PERNEGG (Funkmast) 103,3 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2016, KOA 1.471/16-008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 14.12.2017, KOA 1.471/17-018, zugeordneten Versorgungsgebietes „Mur-, Mürz- und Ennstal“ zugeordnet.
Der Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazitäten „GRAZ 12 (Schlossberg) 100,0 MHz“, „GRATKORN 2 (Gsoller Kogel) 95,0 MHz“, „FROHNLEITEN 2 (A1-Mobilfunkmast) 103,3 MHz“ und „PERNEGG (Funkmast) 103,3 MHz“ wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“