Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia GesmbH & Co KG am 28.10.2020 im Fernsehprogramm "KRONE TV"
a. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um
i. ca. 10:20:18 Uhr,
ii. ca. 10:24:28 Uhr,
iii. ca. 10:49:04 Uhr,
iv. ca. 10:53:13 Uhr,
v. ca. 11:19:46 Uhr,
vi. ca. 11:23:57 Uhr,
vii. ca. 11:49:39 Uhr und
viii. ca. 11:53:50 Uhr
Werbespots für "mömax" ausgestrahlt hat, die an ihrem Beginn nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von dem vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt waren,
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um ca. 11:53:58 Uhr nach einem Werbespot einen Werbetrenner und im Anschluss weiterhin Werbung ausgestrahlt und somit Werbung nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat, und
c. die Bestimmung des § 44 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen ist, indem sie um
i. ca. 10:20:18 Uhr,
ii. ca. 10:24:28 Uhr,
iii. ca. 10:49:04 Uhr,
iv. ca. 10:53:13 Uhr,
v. ca. 11:19:46 Uhr,
vi. ca. 11:23:57 Uhr und
vii. ca. 11:49:39 Uhr
jeweils einen einzelnen Werbespot für "mömax" ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“