Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter festgestellt, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH als Kabelrundfunkveranstalter im Kabelnetz Murtal die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 17.11.2007 keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes