Die KommAustria hat die Beschwerde der JOYFACTOR GmbH vom 16.02.2021 gegen den Bescheid der KommAustria vom 15.01.2021, KOA 1.960/20-255, mit dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die JOYFACTOR GmbH § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die unter https://mbr.okm.com/bonus, https://mbr.hausfrauencasting.com sowie https://mbr.joyfactor.com/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf jeweils nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Es wurde ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF