Die KommAustria hat die Beschwerde der JOYFACTOR GmbH vom 16.02.2021 gegen den Bescheid der KommAustria vom 15.01.2021, KOA 1.960/20-255, mit dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die JOYFACTOR GmbH § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die unter https://mbr.okm.com/bonus, https://mbr.hausfrauencasting.com sowie https://mbr.joyfactor.com/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf jeweils nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Es wurde ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"