Die KommAustria hat die Beschwerde der JOYFACTOR GmbH vom 16.02.2021 gegen den Bescheid der KommAustria vom 15.01.2021, KOA 1.960/20-255, mit dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die JOYFACTOR GmbH § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die unter https://mbr.okm.com/bonus, https://mbr.hausfrauencasting.com sowie https://mbr.joyfactor.com/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf jeweils nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Es wurde ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“