• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.06.2013
  • Partei(en)
    Andreas Mayr
  • GZ
    KOA 1.960/13-019

Rechtsverletzungsbescheid wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten

1.    Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Andreas Mayr, geboren am 18.12.1968, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste

a)    die Verbreitung des Fernsehprogramms „Life TV“ über diverse Kabelnetze in der Senderegion Oberösterreich, die durch die diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende Beilage 1. beschrieben sind, jedenfalls seit dem 01.01.2011 nicht binnen zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria angezeigt hat sowie
b)    den unter der Adresse http://www.lifetv.info/files/sendungen.php verbreiteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Life TV“ jedenfalls seit dem 05.09.2012 nicht binnen zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria angezeigt hat.

2.    Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen gemäß Spruchpunkt 1. a) und b) um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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