Der K-TV Fernseh GmbH & Co KEG wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 71/2003, die Zulassung zur Veranstaltung eines über den digitalen Satelliten ASTRA 1 H, Transponder 113, 19,2° Ost (Downlink-Frequenz 12.633,25 MHz; Symbolrate 22,000 Msym/s), verbreiteten Sparten-Fernsehprogramms für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt.
Die bisher bestehende Zulassung GZ 611.801/15-RRB/98 wurde zugleich zurückgelegt.
Das Programm ist ein 24-stündiges christliches Spartenprogramm mit Schwerpunkt auf religiösen Inhalten, die sich an der Lehre der römisch-katholischen Kirche orientieren sowie die Themen Kultur, Gesundheit und Lebenshilfe, Erziehung und Familie mitumfassen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung