Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bergbahnen Westendorf GmbH als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „Panorama- Infokanal (Bergbahnen Westendorf)“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 17.12.2022 im Firmenbuch eingetragene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Raiffeisenbank Westendorf registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und den Eintritt der Raiffeisenbank Wilder Kaiser - Brixental West eGen nicht bis zum 31.12.2022 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"