Über Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden die angeführten Übertragungskapazitäten und Bewilligungen von Funkanlagen gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 auf die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, verlängert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde mit den Bescheiden KOA 4.200/18-011 und KOA 4.200/18-015 berichtigt.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"