Über Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden die angeführten Übertragungskapazitäten und Bewilligungen von Funkanlagen gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 auf die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, verlängert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde mit den Bescheiden KOA 4.200/18-011 und KOA 4.200/18-015 berichtigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“