1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz iVm § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz fest, dass die WELLE SALZBURG GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg, Salzachtal und Saalfelden“ am 17.04.2012 im Rahmen der Ausstrahlung ihres Hörfunkprogramms „Welle 1 Salzburg“
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 08:07 Uhr, 08:32 Uhr, 08:56 Uhr, 09:06 Uhr, 09:32 Uhr und 09:57 Uhr die gestalteten Patronanzhinweise nicht durch ein akustisches Mittel an deren Beginn bzw. Ende vom Programm getrennt hat; sowie
b. die Bestimmung gem. § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Patronanzsendungen weder an ihrem Beginn um 08:03 Uhr oder an ihrem Ende um 08:59 Uhr und ebenso nicht an ihrem Beginn um 09:03 Uhr oder an ihrem Ende um 09:59 Uhr als solche gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G