Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Planungsverband Wilder Kaiser und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Planungsverband Wilder Kaiser in 6351 Scheffau am Wilden Kaiser, Dorf 45, innerhalb des Zeitraums von 01.10.2017 bis 15.10.2017 sowie in der mit Schreiben vom 23.10.2017, KOA 13.250/17-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.10.2017 bis 24.11.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"