Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G
1. auf Antrag der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot „SOBIS TV“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst (Fernsehprogramm) im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 16 AMD-G handelt.
2. die am 06.03.2020 bei der KommAustria eingelangte Anzeige der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH betreffend das Kabelfernsehprogramm „SOBIS TV“ gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“