Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G
1. auf Antrag der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot „SOBIS TV“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst (Fernsehprogramm) im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 16 AMD-G handelt.
2. die am 06.03.2020 bei der KommAustria eingelangte Anzeige der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH betreffend das Kabelfernsehprogramm „SOBIS TV“ gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes