• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    10.12.2020
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Hausservice Objektbewirtschaftsungs-GmbH
  • GZ
    KOA 1.950/20-069

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G

1. auf Antrag der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot „SOBIS TV“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst (Fernsehprogramm) im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 16 AMD-G handelt.

2. die am 06.03.2020 bei der KommAustria eingelangte Anzeige der Hausservice Objektbewirtschaftungs GmbH betreffend das Kabelfernsehprogramm „SOBIS TV“ gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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