Auf Antrag der Entspannungsrundfunk Gesellschaft mbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG STADT (Maria Plain) 106,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „SALZBURG 6 (Hochgitzen) 106,6 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G