• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.12.2011
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 4.224/11-027

Verwaltungsstrafe wegen Nichtanzeige einer Programmbouquetänderung

X hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass jedenfalls im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 08.03.2011

Der Bescheid ist rechtskräftig.

ein Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wurde, ohne dass die damit verbundene Änderung der mit Spruchpunkt 4.3.1. des Zulassungsbescheides genehmigten Programmbelegung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G im Vorhinein angezeigt wurde.

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