Über Antrag der Bohmann Druck- und Verlag-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG wurde die zusätzliche Verbreitung des Programms „Schau TV“ über die terrestrische Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk MUX B bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen