Die KommAustria hat über Anzeige der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Tirol TV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes