Die KommAustria hat über Anzeige der Digitale Video Broadcast – Tiroler Oberland (DVB-T) GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.226/18-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Tirol TV“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes