Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk, wegen Verletzung des ORF Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c iVm § 4 Abs. 1 Z 1, Z 14, Z 16 und Abs. 5 Z 1 ORF Gesetz (ORF G), abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G