Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio Waltl“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.