• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.12.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    kanal3 Regionalfernseh GmbH
  • GZ
    KOA 4.420/16-007

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des AMD-G

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die kanal3 Regionalfernseh GmbH als Veranstalterin des über die Multiplex-Plattform „MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“ verbreiteten digital-terrestrischen Fernsehprogramms „kanal3 (Steiermark)“ am 17.08.2016

a.) im Rahmen der von ca. 18:00 bis ca. 18:56 Uhr ausgestrahlten Magazinsendung
i. um ca. 18:26:04 Uhr einen werblichen Beitrag über die Leistungen der „Holding Graz“ betreffend das Augartenbad und das Stukitzbad inklusive der Anmoderation dieses Beitrags ausgestrahlt hat, wobei aufgrund der Einbettung des Beitrags in die Sendung der Eindruck vermittelt wurde, es handle sich um Teile des redaktionellen Programms, womit Werbung nicht eindeutig erkennbar war und somit die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G verletzt wurde;
ii. den genannten, beginnend mit 18:26:04 Uhr ausgestrahlten werblichen Beitrag am Ende nicht in eindeutiger Art und Weise optisch, akustisch oder räumlich von den danach ausgestrahlten Programmteilen getrennt hat, womit die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt wurde;

b.) in der Tonspur der von ca. 18:57 bis ca. 20:00 Uhr ausgestrahlten, eine Schleife aus Wettervorherschau, einem Programmhinweis und Eigenpromotion beinhaltenden Info-Sendung,
i. von 19:22:45 bis 19:22:57 Uhr und
ii. von 19:30:16 bis 19:30:26 Uhr
Werbung zugunsten von „Radio West“ ausgestrahlt hat, die weder am Beginn noch am Ende optisch, akustisch oder räumlich vom restlichen Programm getrennt war, womit die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt wurde;

c.) die von ca. 18:57 bis 20:00 Uhr ausgestrahlte, eine Schleife aus Wettervorherschau, einem Programmhinweis und Eigenpromotion beinhaltende Info-Sendung, wobei die in diesem Rahmen gesendeten Wettervorhersagen von einem in Form einer Logoeinblendung genannten Unternehmen („aicall“) gesponsert waren, nicht am Anfang oder am Ende durch einen entsprechenden Sponsorhinweis (An- oder Absage) auf das genannte Unternehmen gekennzeichnet hat, womit die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verletzt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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