Der Beschuldigte hat als Vorsitzender der A-Stiftung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Stiftung, zu verantworten, dass die A-Stiftung in Wien, die Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2013 bis 15.01.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2013, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 25.11.2013, UVS-06/10/8899/2013-5, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils EUR 100,- insgesamt sohin EUR 200,- herabgesetzt wurde.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes