Die KommAustria hat gemäß § 38 letzter Satz des AVG das gegen die Meta Platforms Ireland Limited eingeleitete Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 35 Abs. 12 KOG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg