Der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.08.2017, W120 2011904-1/18E u.a., erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.