Der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.08.2017, W120 2011904-1/18E u.a., erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"