Die KommAustria hat die Beschwerde 1. Dr. Andreas Unterberger und 2. des Mag. Werner Suppan gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 32 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Entscheidung vom 13.08.2012 (GZ 611.800/0002-BKS-2012) den Bescheid der KommAustria bestätigt.
Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides der KommAustria entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G