• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    05.06.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-013

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband des Sanitätssprengels Lans und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Gemeindeverband des Sanitätssprengels Lans in 6072 Lans, Scheibeweg 128, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2017 bis 15.07.2017 sowie bis zum Ende der mit Schreiben vom 20.07.2017, KOA 13.250/17-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.07.2017 bis 22.08.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen