Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband des Sanitätssprengels Lans und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Gemeindeverband des Sanitätssprengels Lans in 6072 Lans, Scheibeweg 128, innerhalb des Zeitraums von 01.07.2017 bis 15.07.2017 sowie bis zum Ende der mit Schreiben vom 20.07.2017, KOA 13.250/17-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.07.2017 bis 22.08.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"