Auf Antrag der Viktoria Steiner wurde gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter „https://www.youtube.com/viktoriasarina“ bereitgestellten YouTube-Kanal „ViktoriaSarina“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und 4 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes