Auf Antrag der Viktoria Steiner wurde gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter „https://www.youtube.com/viktoriasarina“ bereitgestellten YouTube-Kanal „ViktoriaSarina“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und 4 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G