• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.12.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/18-354

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der LASK GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat:
A. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Lask“ unter der Internetadresse https://m.youtube.com/channel/UC989Kq_d33oi_wwR5NsRZLw gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

B. Die Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Lask TV“ unter der Internetadresse http://www.lask.at/mediacenter/lask-tv/ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kommunikationsbehörde Austria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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