Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 08.08.2012, KOA 1.412/12-016 , erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG (Gaisberg) 94,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes