Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 08.08.2012, KOA 1.412/12-016 , erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SALZBURG (Gaisberg) 94,0 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 10A“, INNTAL EBBS (Ebbs Buchberg) Block 10A“ und „INNTAL EBBS (Ebbs Buchberg) Block 11D“ sowie „UNTERSBERG GEIERECK (Untersberg) Block 10A“,
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung