Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk hinsichtlich der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle LINZ 1, Standort Lichtenberg, Frequenz 92,6 MHz, (zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 06.12.2005, KOA 1.011/05-110) geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G