Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Regional Media Group GmbH als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „N1 Niederösterreich TV“, „RT24“, „SW1 tv“ und „tv-web.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2019 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"