• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.01.2024
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.093/23-004

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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