Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.