Die KommAustria hat auf Antrag der Alpha Radio GmbH vom 01.12.2023 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung der von Anna Tindl und der IALLO GmbH gehaltenen Anteile (somit 100 %) an die EM Bürger GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“