Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, eine Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile an Dritte der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes