Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, eine Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile an Dritte der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"