Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, eine Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile an Dritte der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes