Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch die Aufnahme der Zusatzdienste HbbTV zu den Programmen VOX HD, RTL HD und Disney Channel über „MUX F (DVB-T2 Übergangsbelegung)“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G