Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, wird festgestellt, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt 107,1 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach deren Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.