Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, wird festgestellt, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt 107,1 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach deren Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen