Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, wird festgestellt, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt 107,1 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach deren Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung