Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, wird festgestellt, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt 107,1 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach deren Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes