Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, wird festgestellt, dass die Freier Rundfunk Freistadt GmbH, die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Freistadt 107,1 MHz“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach deren Rechtswirksamkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"